Bauamt
Das Bauamt ist zuständig für Baubewilligungsverfahren und deren Rahmenbedingungen wie baurechtliche Beratungen, Überprüfung der Baugesuche, baupolizeiliche Kontrollen und Bauabnahmen.
Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Der Baubewilligungspflicht unterliegen auch Zweckänderungen von Grundstücken, sofern erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind Art. 86 KRG.
Die gemäss Art. 40 der kantonalen Raumplanungsverordnung nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben sind in der Gemeinde Tamins teilsweise dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 50 KRVO unterstellt. Welche Bauvorhaben dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterstellt sind, ist in Art. 37 des Baugesetzes der Gemeinde Tamins festgehalten.
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